§ 3 Zuständigkeiten — Oö. GDG 2002
(1) Soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in den Angelegenheiten des Dienstrechts (einschließlich des Gehalts- und des Pensionsrechts) der Gemeindevorstand. Die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung vom Gemeindevorstand gemäß § 4 Abs. 1 beschlossen wurde, fällt im Einzelfall in die Zuständigkeit des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin), der (die) dann als Dienstbehörde entscheidet, sofern landesrechtlich nicht anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung nach den Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 1982 durch Beschluss des Gemeinderates erfolgt ist. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)
(2) Soweit die Vollziehung dieses Landesgesetzes dem (der) Bürgermeister(in) obliegt, kann dieser (diese) in den Fällen des § 17 Abs. 8, § 29 Abs. 6, § 42 Abs. 2, § 90 Abs. 3, § 91 Abs. 1 und 3, § 104 Abs. 1 und 3, § 105, § 126 Abs. 1 und § 131 Abs. 1 und 2 seine (ihre) Zuständigkeit an ein Mitglied des Gemeindevorstands, an eine(n) leitende(n) Bedienstete(n) im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4, an den Leiter (die Leiterin) eines Alten- und Pflegeheims, an den Leiter (die Leiterin) des Pflegedienstes in einem Alten- und Pflegeheim oder an den Geschäftsgruppenleiter (die Geschäftsgruppenleiterin) in Gemeinden über 10.000 Einwohnern generell oder im Einzelfall übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
§ 16 Oö. GDG 2002 · Oö. GDG 2002 · Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002
§ 16 2. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE BEGINN UND ENDE DES DIENSTVERHÄLTNISSES Anwendungsbereich
…1) Dieses Landesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmen, auf Bedienstete anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen. (2) Dieses Landesgesetz ist, sofern in den…
§ 205a Abfertigung; Anwendung des BMSVG
…Sonderzahlungen gemäß § 165 Abs. 4. 2. Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse hat durch den Gemeinderat nach Anhörung der Gemeinde-Personalvertretung zu erfolgen. 3. § 6 Abs. 1, 2 und 3 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an Stelle des Trägers der…
§ 103 Sonderregelung nach § 7a Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
…2 B-VG der Gemeinde (des Gemeindeverbands) beschäftigt sind und die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, hat die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz mindestens 24 Stunden zu betragen, wobei in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht werden muss. (Anm…
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