§ 218
In Kraft seit 01. März 2023
Up-to-date
Oö. GDG 2002
Gliederung
6. HAUPTSTÜCK SONDERBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE UND BEAMTE (BEAMTINNEN), DEREN DIENSTVERHÄLTNIS VOR DEM 1. JULI 2002 BEGRÜNDET WURDE UND FÜR PÄDAGOGISCHE FACHKRÄFTE, DEREN DIENSTVERHÄLTNIS VOR DEM 1. JÄNNER 2014 BEGRÜNDET WURDE
1. ABSCHNITT SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DAS 6. HAUPTSTÜCK § 218 Allgemeines
§ 218
Die §§ 165 bis 177 sowie §§ 182 bis 200 sind nicht anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021, 13/2023)
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