§ 113 Anspruch auf Erholungsurlaub — Oö. GDG 2002
(1) Der (Die) Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats im Ausmaß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Kalendermonaten entsteht der Anspruch in Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden restlichen Urlaubsausmaßes. Ab dem nachfolgenden Kalenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jahresbeginn in voller Höhe.
(3) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Bedienstete mit Behinderung (§ 125) bleibt beim Entstehen des Urlaubsanspruchs während der ersten sechs Kalendermonate des Dienstverhältnisses außer Betracht.
§ 116 Oö. GDG 2002 · Oö. GDG 2002 · Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002
§ 116 Berücksichtigung des Erholungsurlaubs aus einem vorangehenden Dienstverhältnis zur Gemeinde
…1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 113 Abs. 2) und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des neuen Dienstverhältnisses (§ 114 Abs. 3) ist die Zeit eines…
§ 114 Ausmaß des Erholungsurlaubs
…Erholungsurlaub der pädagogischen Fachkräfte umfasst 1. den jeweiligen Erholungsurlaub nach Abs. 1, der nach Möglichkeit während der Hauptferien (§ 8 Abs. 2 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz) und 2. 80 Stunden, die unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse nach Möglichkeit während der Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien zu verbrauchen sind. (Anm…
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