§ 109 Überschreitung der Wochendienstzeit — Oö. GDG 2002
Ein(e) Bedienstete(r), dem eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 106 bzw. 107 gewährt worden ist, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein(e) Bedienstete(r), der (die) keine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, nicht zur Verfügung steht. Dies gilt nicht für Bezieher (Bezieherinnen) einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Oö. Landes-Gehaltsgesetz oder einer Mehrleistungsvergütung nach § 238c Abs. 11. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 76/2021)
§ 196 Oö. GDG 2002 · Oö. GDG 2002 · Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002
§ 196 Überstundenvergütung und Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan
…Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung. (8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinn der §§ 109, 13 und 13a Oö. MSchG, 9 und 10 Oö. Väter-Karenzgesetz, 15h und 15i MSchG, 23 Abs. 10 MSchG sowie 9 und 10 Väter-Karenzgesetz mit der Maßgabe…
§ 112b Zeitwertkonto
…der Bedienstete darf während der Konsumationsphase gar nicht (Freistellung) oder nur im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 zur Dienstleistung herangezogen werden. § 109 bleibt unberührt. Im Fall einer Dienstverhinderung nach § 181 Abs. 1 stehen die Ansprüche auf die Leistungen aus dem Zeitwertkontoguthaben nach Abs. …
§ 104 Überstunden
…des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des (der) Bediensteten erstreckt werden. (4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 109 oder bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. Oö. MSchG oder VKG bzw. Oö. VKG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind 1. im Verhältnis…
Rückverweise