§ 108 Diensteinteilung — Oö. GDG 2002
Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der (die) Bedienstete Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des (der) Bediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 106 bzw. 107 geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht dienstliche Interessen entgegenstehen.
§ 126a Oö. GDG 2002 · Oö. GDG 2002 · Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002
§ 126a Familienhospizfreistellung
…Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit sind § 108 und § 110 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Dem (Der) Bediensteten ist auf sein (ihr) Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei…
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