§ 99 § 99 Tägliche Ruhezeiten
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
Oö. GDG 2002
Gliederung
4. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE UND BEAMTE
3. ABSCHNITT DIENSTZEIT
§ 99 § 99 Tägliche Ruhezeiten
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem (der) Bediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
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