Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt werden, hat der (die) Bedienstete dem Dienstgeber zu melden:
1. Namensänderung;
2. Standesveränderung;
3. jede Veränderung seiner (ihrer) Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en);
4. Änderung des Wohnsitzes;
5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger (außer bagatellwertiger) Sachbehelfe;
6. Besitz eines Bescheids nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, sofern der Grad der Behinderung mit 50% oder mehr festgestellt wurde und einer Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach § 10 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;
7. Einberufung zum Zivil-, Ausbildungs- oder Präsenzdienst;
8. die Vertragsbediensteten den Bezug einer Leistung aus den Versicherungsfällen in der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie den Bezug von Rehabilitationsgeld;
9. Unfälle, bei denen der (die) Bedienstete durch eine(n) Dritte (n) am Körper verletzt und dadurch dienstunfähig geworden ist;
10. die Teilnahme an bzw. Absolvierung der für die Ausübung bzw. für den Erhalt der behördlichen Berechtigung oder Befähigung des Dienstes erforderlichen Aus- und Weiterbildung;
diese Meldung hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.
(Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 121/2014, 76/2021)
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