§ 7b § 7bBeratung
In Kraft seit 01. August 2021
Up-to-date
Das Amt der Landesregierung führt im Sinn einer präventiven Unterstützungsleistung im Bereich des Dienstrechts Beratungstätigkeiten für die Gemeinden und Gemeindeverbände durch.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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