§ 79 § 79Prüfungsverfahren
In Kraft seit 01. Juli 2005
Up-to-date
(1) Ist ein(e) Prüfungswerber(in) ohne wichtigen Grund zur festgesetzten Zeit zur schriftlichen Dienstprüfung oder mündlichen Fachprüfung nicht erschienen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf eine in der Person des Prüfungswerbers (der Prüfungswerberin) gelegene Behinderung soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist.
(3) Gemeinde(Verbands)bedienstete des Dienststands sind als Zuhörer zur mündlichen Fachprüfung zugelassen.
(Anm: LGBl.Nr. 54/2005)
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