Oö. GDG 2002
Gliederung
4. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE UND BEAMTE
1. ABSCHNITT AUS- UND FORTBILDUNG § 73 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
§ 74c § 74 c
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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