§ 72 § 72Gnadenrecht
In Kraft seit 01. August 2021
Up-to-date
Der Landesregierung steht das Recht zu, von der Disziplinarkommission rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen nach Anhörung des Gemeinderats zu erlassen, zu mildern oder deren Rechtsfolgen nachzusehen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 76/2021)
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