§ 72 § 72 Gnadenrecht
In Kraft seit 01. August 2021
Up-to-date
Oö. GDG 2002
Gliederung
3. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE
3. ABSCHNITT DISZIPLINARRECHT
§ 72 § 72 Gnadenrecht
Der Landesregierung steht das Recht zu, von der Disziplinarkommission rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen nach Anhörung des Gemeinderats zu erlassen, zu mildern oder deren Rechtsfolgen nachzusehen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 76/2021)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden