§ 70a § 70aAuswirkung der Disziplinarstrafen
In Kraft seit 10. Februar 2006
Up-to-date
Hat der Beamte (die Beamtin) innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)
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