§ 69 § 69 Verschlechterungsverbot
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Oö. GDG 2002
Gliederung
3. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE
3. ABSCHNITT DISZIPLINARRECHT
§ 69 § 69 Verschlechterungsverbot
Auf Grund eines von der Beschuldigten bzw. vom Beschuldigten erhobenen Rechtsmittels darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu ihren bzw. seinen Ungunsten abgeändert werden
(Anm.: LGBl.Nr 90/2013)
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