§ 57 § 57Verteidiger(in)
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
(1) Der (die) beschuldigte Beamte (Beamtin) kann sich selbst verteidigen oder durch eine(n) Rechtsanwalt(-anwältin), eine(n) Verteidiger(in) in Strafsachen oder eine(n) Beamten (Beamtin) verteidigen lassen.
(2) Der (Die) Verteidiger(in) ist über alle ihm (ihr) in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) (Verfassungsbestimmung) Beamte (Beamtinnen), welche die Verteidigung übernehmen, sind in Ausübung dieses Amts an keine Weisungen gebunden.
(4) Die Bestellung eines (einer) Verteidigers(in) schließt nicht aus, dass der (die) Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
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