§ 45 § 45Dienstpflichtverletzungen
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
Der Beamte, der (Die Beamtin, die) schuldhaft seine (ihre) Dienstpflichten verletzt, ist nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht bleiben davon unberührt.
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