§ 38a § 38aDienstzeugnis
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin bzw. dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art ihrer bzw. seiner Dienstleistung auszustellen.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
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