§ 33 § 33Nachsichten
In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date
(1) Aus besonderen dienstlichen Gründen kann auf Antrag des (der) Betroffenen die Nachsicht gewährt werden:
1. vom Höchstalter gemäß § 30 Abs. 1 Z 5;
2. vom Pragmatisierungshindernis gemäß § 32 Z 4.
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
(3) Zuständig für die Erteilung der Nachsicht ist
1. hinsichtlich des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts: der Gemeinderat (der Verbandsvorstand),
2. hinsichtlich sonstiger Bediensteter einer Gemeinde: der Gemeindevorstand (der Verbandsvorstand).
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