(1) Soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in den Angelegenheiten des Dienstrechts (einschließlich des Gehalts- und des Pensionsrechts) der Gemeindevorstand. Die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung vom Gemeindevorstand gemäß § 4 Abs. 1 beschlossen wurde, fällt im Einzelfall in die Zuständigkeit des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin), der (die) dann als Dienstbehörde entscheidet, sofern landesrechtlich nicht anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung nach den Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 1982 durch Beschluss des Gemeinderates erfolgt ist. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)
(2) Soweit die Vollziehung dieses Landesgesetzes dem (der) Bürgermeister(in) obliegt, kann dieser (diese) in den Fällen des § 17 Abs. 8, § 29 Abs. 6, § 42 Abs. 2, § 90 Abs. 3, § 91 Abs. 1 und 3, § 104 Abs. 1 und 3, § 105, § 126 Abs. 1 und § 131 Abs. 1 und 2 seine (ihre) Zuständigkeit an ein Mitglied des Gemeindevorstands, an eine(n) leitende(n) Bedienstete(n) im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4, an den Leiter (die Leiterin) eines Alten- und Pflegeheims, an den Leiter (die Leiterin) des Pflegedienstes in einem Alten- und Pflegeheim oder an den Geschäftsgruppenleiter (die Geschäftsgruppenleiterin) in Gemeinden über 10.000 Einwohnern generell oder im Einzelfall übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
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