(1) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes und – soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – folgende, das Dienstrecht (im weiteren Sinn) der Landesbeamten(innen) regelnde Landesgesetze einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassene Verordnungen der Landesregierung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden:
1. Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz;
2. Oö. Nebengebührenzulagengesetz;
3. Oö. Mutterschutzgesetz;
4. Oö. Väter-Karenzgesetz;
5. Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000;
6. Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.
(Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 100/2011, 76/2021)
(2) Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf Bestimmungen des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 und des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 13/2006, 73/2008, 93/2009)
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(4) Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift ist unbeschadet der reisegebührenrechtlichen Sonderbestimmungen (7. Abschnitt des 5. Hauptstücks) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beamte (Beamtinnen) in folgende Gebührenstufen eingereiht werden:
1. Gebührenstufe 1: Beamte (Beamtinnen) die in einer handwerklichen Verwendung eingestuft sind;
2. Gebührenstufe 2: die übrigen Beamten (Beamtinnen).
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 76/2021)
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