§ 261 § 261Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetz 2024
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
(1) Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 begangen werden, ist weiterhin § 46 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarkommission bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 49 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden