(1) Bei Dienstantritt ab 1. Jänner 2023 sind für Bedienstete nach § 193c Abs. 1 Z 1 abweichend von § 252 Abs. 2 sofort bis zu zehn Jahre anrechenbar.
(2) Bei am 1. Jänner 2023 in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten nach § 193c Abs. 1 Z 1, die nach dem 31. Dezember 2016 in den Gemeinde(verbands)dienst aufgenommen wurden und bei denen ausschließlich auf Grund der Obergrenzen des § 252 Abs. 2 bisher weniger als zehn Jahre an anrechenbaren Zeiten berücksichtigt wurden, sind im Jahr 2023 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2023 die noch nicht berücksichtigten facheinschlägigen Zeiten bis zum Erreichen des im Abs. 1 genannten Gesamtausmaßes anzurechnen. Die Berechnung hat von Amts wegen und soweit möglich automationsunterstützt anhand der vorhandenen Daten und Eingaben, ohne Nachforschungspflicht zu erfolgen. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Jänner 2023 findet dabei nicht statt.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2022)
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