§ 244 § 244Meldung von (geplanten) Ruhestandsversetzungen und Pensionierungen
In Kraft seit 01. August 2021
Up-to-date
§ 244 § 244Meldung von (geplanten) Ruhestandsversetzungen und Pensionierungen — Oö. GDG 2002
Die Gemeinde hat (geplante) Versetzungen in den Ruhestand gemäß §§ 41, 41a, 42 und 42a von Beamten (Beamtinnen) sowie Pensionierungen bei Vertragsbediensteten in leitender Funktion oder einer Schlüsselfunktion der Landesregierung samt den zugehörigen Unterlagen umgehend zur Kenntnis zu bringen.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)