§ 238 § 238 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 01. August 2021
Up-to-date
Oö. GDG 2002
Gliederung
7. HAUPTSTÜCK SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 238 § 238 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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