§ 233
In Kraft seit 01. August 2021
Up-to-date
Oö. GDG 2002
Gliederung
6. HAUPTSTÜCK SONDERBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE UND BEAMTE (BEAMTINNEN), DEREN DIENSTVERHÄLTNIS VOR DEM 1. JULI 2002 BEGRÜNDET WURDE UND FÜR PÄDAGOGISCHE FACHKRÄFTE, DEREN DIENSTVERHÄLTNIS VOR DEM 1. JÄNNER 2014 BEGRÜNDET WURDE
2. ABSCHNITT ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DAS 6. HAUPTSTÜCK § 233 Übergangsbestimmungen
§ 233
Dienstprüfungen, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 geltenden Rechtslage abgelegt wurden, gelten als Dienstprüfungen nach diesem Landesgesetz.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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