(1) Die nachstehenden Absätze sind auf jene pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) oder Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründen oder keine Erklärung im Sinn des § 232 (vormals § 134e Oö. GBG 2001) abgegeben haben.
(2) Der Gehalt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Beamten (Beamtinnen) wird durch die Verwendungsgruppe und die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
Verwendungsgruppe | |
Gehaltsstufe | L 2b 1 |
1 | 2.493,3 |
2 | 2.531,9 |
3 | 2.569,4 |
4 | 2.608,7 |
5 | 2.650,0 |
6 | 2.760,7 |
7 | 2.873,5 |
8 | 2.997,8 |
9 | 3.122,3 |
10 | 3.245,7 |
11 | 3.369,4 |
12 | 3.539,3 |
13 | 3.708,1 |
14 | 3.878,1 |
15 | 4.047,4 |
16 | 4.198,0 |
17 | 4.354,6 |
(3) Das Monatsentgelt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Vertragsbediensteten wird durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt:
Entlohnungsgruppe | ||
Entlohnungs stufe | l 3 | l 2b 1 |
1 | 2.348,8 | 2.568,4 |
2 | 2.379,7 | 2.608,9 |
3 | 2.411,6 | 2.651,8 |
4 | 2.444,7 | 2.695,0 |
5 | 2.478,6 | 2.740,5 |
6 | 2.531,4 | 2.858,5 |
7 | 2.612,5 | 2.987,6 |
8 | 2.699,9 | 3.117,5 |
9 | 2.790,6 | 3.246,6 |
10 | 2.882,6 | 3.375,9 |
11 | 2.983,7 | 3.504,0 |
12 | 3.082,6 | 3.681,5 |
13 | 3.183,9 | 3.858,7 |
14 | 3.284,9 | 4.035,7 |
15 | 3.422,7 | 4.212,6 |
16 | 3.560,2 | 4.368,4 |
17 | 3.696,0 | 4.532,4 |
18 | 3.832,6 | 4.706,9 |
19 | 3.969,0 | 4.863,6 |
(4) Pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen sind in die Verwendungsgruppe L 3 bzw. l 3 einzustufen, wenn sie
1. die Befähigungsprüfung für Kindergärtner (Kindergärtnerinnen) an einer Bildungsanstalt für Kindergärtner (Kindergärtnerinnen) abgelegt haben,
2. die Befähigungsprüfung für Kindergärtner (Kindergärtnerinnen) und Horterzieher (Horterzieherinnen) an einer Bildungsanstalt für Kindergärtner (Kindergärtnerinnen) abgelegt haben oder
3. eine Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, die die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe gemäß Anlage 1 Z 26 zum BDG 1979 nicht erfüllt, abgelegt haben.
(5) Pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen sind in die Verwendungsgruppe L 2b 1 bzw. in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzustufen, wenn sie
1. die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten gemäß § 98 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG) abgelegt haben,
2. die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte gemäß § 98 Abs. 1 SchOG abgelegt haben,
3. die Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 95 Abs. 3a SchOG abgelegt haben,
4. die Reife- und Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung gemäß § 98 Abs. 3 SchOG abgelegt haben,
5. die Reife- und Diplomprüfung gemäß § 106 Abs. 1 SchOG abgelegt haben,
6. die Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 106 Abs. 2 SchOG abgelegt haben,
7. die Diplomprüfung für Sondererzieher gemäß § 106 Abs. 3 SchOG abgelegt haben,
8. eine Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, soweit sie die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe gemäß Anlage 1 Z 26 zum BDG 1979 erfüllen, abgelegt haben oder
9. eine schulrechtlich gleichgestellte Prüfung abgelegt haben.
(6) Beamte (Beamtinnen) der Verwendungsgruppen L 2b 1 und L 3, die vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Den pädagogischen Fachkräften in Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine Dienstzulage
1. in der Höhe von 53,3 Euro, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 3 eingestuft sind,
2. in der Höhe von 21,2 Euro, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 2b 1 eingestuft sind,
3. in der Höhe von 74,2 Euro, wenn sie in die Entlohnungsgruppe l 3 eingestuft sind,
4. in der Höhe von 22,3 Euro, wenn sie in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft sind.
(8) Den pädagogischen Fachkräften gebührt eine Leistungszulage
1. im Ausmaß der den Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe C gebührenden Leistungszulage gemäß § 30d Oö. LGG, sofern sie in die Verwendungsgruppe L 3 oder
2. im Ausmaß der den Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe B gebührenden Leistungszulage gemäß § 30d Oö. LGG, sofern sie in die Verwendungsgruppe L 2b 1 eingestuft sind.
(9) Für als Vertragsbedienstete beschäftigte pädagogische Fachkräfte erhöht sich die jeweilige Leistungszulage nach Abs. 8 um 5 %. (Anm: LGBl.Nr. 13/2023)
(10) Den pädagogischen Fachkräften mit Befähigungsprüfung gemäß Abs. 5 Z 4, die in der qualifizierten Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung verwendet werden, gebührt zusätzlich eine Dienstzulage. Diese beträgt:
Gehalts-(Entlohnungs-) stufen | Verwendungsgruppe L 2b 1 | Entlohnungsgruppe l 2b 1 | ||
Euro | ||||
1 bis 5 | 126,7 | 133,2 | ||
6 bis 11 | 177,1 | 186,1 | ||
ab 12 | 252,0 | 264,8 | ||
(11) Den Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt neben den Zulagen nach Abs. 7 bis 10 eine Leitungszulage (Dienstzulage).
(12) Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Verwendungsgruppe L 2b 1 eingestuft sind:
Gruppenanzahl | Gehaltsstufen | ab der Gehalts- stufe 13 | |
1 bis 8 | 9 bis 12 | ||
Euro | |||
5 Gruppen | 391,7 | 427,6 | 460,8 |
4 Gruppen | 330,8 | 258,3 | 382,6 |
3 Gruppen | 275,5 | 298,1 | 318,2 |
2 Gruppen | 230,0 | 250,2 | 265,1 |
1 Gruppe | 165,7 | 179,2 | 191,0 |
(13) Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft sind:
Gruppenanzahl | Entlohnungsstufen | ab der Entlohnungs- stufe 13 | |
1 bis 8 | 9 bis 12 | ||
Euro | |||
5 Gruppen | 411,2 | 449,0 | 483,9 |
4 Gruppen | 347,1 | 376,1 | 401,8 |
3 Gruppen | 289,2 | 313,2 | 334,2 |
2 Gruppen | 241,6 | 262,7 | 278,3 |
1 Gruppe | 174,1 | 187,9 | 200,4 |
(14) Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Verwendungsgruppe L 3 eingestuft sind:
Gruppenanzahl | Gehaltsstufen | ab der Gehalts- stufe 16 | |
1 bis 10 | 11 bis 15 | ||
Euro | |||
5 Gruppen | 233,1 | 237,7 | 253,6 |
4 Gruppen | 172,7 | 178,8 | 192,1 |
3 Gruppen | 116,1 | 120,0 | 126,8 |
2 Gruppen | 81,0 | 83,1 | 87,4 |
1 Gruppe | 56,4 | 59,4 | 64,3 |
(15) Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Entlohnungsgruppe l 3 eingestuft sind:
Gruppenanzahl | Entlohnungsstufen | ab der Entlohnungs- stufe 16 | |
1 bis 10 | 11 bis 15 | ||
Euro | |||
5 Gruppen | 326,0 | 332,4 | 354,5 |
4 Gruppen | 241,6 | 250,2 | 268,5 |
3 Gruppen | 162,5 | 167,9 | 177,3 |
2 Gruppen | 113,5 | 116,2 | 122,2 |
1 Gruppe | 78,9 | 83,1 | 89,6 |
(16) Bei sechs und mehr Gruppen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhöht sich die Leitungszulage um 23,3 Euro je Gruppe.
(17) Pädagogische Fachkräfte erhalten einen Zuschlag in Höhe von 282,5 Euro zu ihrem Monatsbezug nach Abs. 2 bzw. Monatsentgelt nach Abs. 3. Der Zuschlag ist mit Verordnung der Landesregierung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß anzupassen, wie sich der Gehalt eines Gemeindebeamten (einer Gemeindebeamtin) der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht. Der Zuschlag gebührt als Bestandteil des Monatsbezugs monatlich, ist entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis zu aliquotieren, ist ruhegenussfähig und für die Bemessung der Sonderzahlungen wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 13/2023)
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021) (Anm: V LGBl.Nr. 155/2021, 141/2022, 126/2023, 3/2025)
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