§ 23 § 23Zeugnis
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
(1) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem (der) Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.
(2) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wegen Alterspension ist ein solches Zeugnis nur auf Verlangen des (der) Vertragsbediensteten auszustellen.
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