Oö. GDG 2002
Gliederung
6. HAUPTSTÜCK SONDERBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE UND BEAMTE (BEAMTINNEN), DEREN DIENSTVERHÄLTNIS VOR DEM 1. JULI 2002 BEGRÜNDET WURDE UND FÜR PÄDAGOGISCHE FACHKRÄFTE, DEREN DIENSTVERHÄLTNIS VOR DEM 1. JÄNNER 2014 BEGRÜNDET WURDE
1. ABSCHNITT SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DAS 6. HAUPTSTÜCK § 218 Allgemeines
§ 225 § 225 Bezüge, Ruhebezüge und Amtstitel
(1) Der (Die) Beamte (Beamtin) hat nach Maßgabe besonderer landesgesetzlicher Vorschriften und der Verordnungen, die auf deren Grundlage erlassen wurden, Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge. Im Übrigen gelten hinsichtlich des Besoldungs- und Pensionsrechts die für Landesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird.
(2) Die Amtstitel für Beamtinnen und Beamte richten sich abweichend von § 132 Abs. 1 nach der Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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