(1) Überstellungen im Dienstverhältnis können sein:
1. Ernennung des (der) Beamten (Beamtin) auf einen freien Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe;
2. Ernennung des (der) Beamten (Beamtin) auf einen freien Dienstposten einer anderen Verwendung in dieser Verwendungsgruppe;
3. Ernennung des (der) Beamten (Beamtin) in eine andere Verwendungsgruppe auf Grund einer Änderung der Dienstpostenbewertung.
(2) Der (Die) Beamte (Beamtin) kann nur überstellt werden, wenn er (sie) die dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 Z 2 erfüllt. Ein Rechtsanspruch auf Überstellung besteht nicht. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des (der) Beamten (Beamtin) zulässig.
(3) Im Übrigen gelten § 222 Abs. 3 bis 7 sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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