Oö. GDG 2002
Gliederung
6. HAUPTSTÜCK SONDERBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE UND BEAMTE (BEAMTINNEN), DEREN DIENSTVERHÄLTNIS VOR DEM 1. JULI 2002 BEGRÜNDET WURDE UND FÜR PÄDAGOGISCHE FACHKRÄFTE, DEREN DIENSTVERHÄLTNIS VOR DEM 1. JÄNNER 2014 BEGRÜNDET WURDE
1. ABSCHNITT SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DAS 6. HAUPTSTÜCK § 218 Allgemeines
§ 220 § 220 Vertragsbedienstete
(1) Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten sind die §§ 15 bis 21, 22, 27, 28 des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung anzuwenden, wobei bei Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II hinsichtlich der Einreihung die Bestimmungen über die Einreihung der Beamten (Beamtinnen) in handwerklicher Verwendung, mit der Maßgabe gelten, dass
a) die Verwendungsgruppe P1 der Entlohnungsgruppe p1,
b) die Verwendungsgruppe P2 der Entlohnungsgruppe p2,
c) die Verwendungsgruppe P3 der Entlohnungsgruppe p3,
d) die Verwendungsgruppe P4 der Entlohnungsgruppe p4 und
e) die Verwendungsgruppe P5 der Entlohnungsgruppe p5
entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 13/2023)
(2) § 134 gilt nicht für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2001 begründet wurde.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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