LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002§ 220

§ 220§ 220Vertragsbedienstete

In Kraft seit 01. März 2023
Up-to-date

(1) Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten sind die §§ 15 bis 21, 22, 27, 28 des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung anzuwenden, wobei bei Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II hinsichtlich der Einreihung die Bestimmungen über die Einreihung der Beamten (Beamtinnen) in handwerklicher Verwendung, mit der Maßgabe gelten, dass

a) die Verwendungsgruppe P1 der Entlohnungsgruppe p1,

b) die Verwendungsgruppe P2 der Entlohnungsgruppe p2,

c) die Verwendungsgruppe P3 der Entlohnungsgruppe p3,

d) die Verwendungsgruppe P4 der Entlohnungsgruppe p4 und

e) die Verwendungsgruppe P5 der Entlohnungsgruppe p5

entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 13/2023)

(2) § 134 gilt nicht für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2001 begründet wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Rückverweise