Oö. GDG 2002
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE BEGINN UND ENDE DES DIENSTVERHÄLTNISSES § 16 Anwendungsbereich
§ 21 § 21 Besorgung von Aufgaben der europäischen Integration
Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit der Besorgung der Aufgaben der europäischen Integration eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung der Dienstverhältnisse nach § 18 Abs. 4 oder gleichartigen Rechtsvorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, sind Zeiten früher befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband sowie einer Eignungsausbildung zu berücksichtigen.
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