Oö. GDG 2002
Gliederung
6. HAUPTSTÜCK SONDERBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE UND BEAMTE (BEAMTINNEN), DEREN DIENSTVERHÄLTNIS VOR DEM 1. JULI 2002 BEGRÜNDET WURDE UND FÜR PÄDAGOGISCHE FACHKRÄFTE, DEREN DIENSTVERHÄLTNIS VOR DEM 1. JÄNNER 2014 BEGRÜNDET WURDE
1. ABSCHNITT SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DAS 6. HAUPTSTÜCK § 218 Allgemeines
§ 219 § 219 Beamte (Beamtinnen)
(1) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sind darüber hinaus folgende Landesgesetze einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung sinngemäß anzuwenden:
Oö. Landes-Gehaltsgesetz, mit Ausnahme dessen § 33.
(2) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) des Wachdienstes sind – soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist oder die für Beamte (Beamtinnen) geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht ausreichen – die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften für Beamte (Beamtinnen) der Bundespolizei mit Ausnahme der Vorschriften über die Amtstitel und die Dienstbekleidung sinngemäß anzuwenden.
(3) Abweichend von § 29 Abs. 5 erster Satz bedarf jeder Beschluss über die Pragmatisierung der Genehmigung der Landesregierung. § 36 Z 3 gilt mit der Maßgabe, dass anstatt der Funktionslaufbahn die Verwendungsgruppe, der Dienstzweig, die Verwendung und die Dienstklasse enthalten sein müssen.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden