§ 213 § 213Dienstverrichtungen im Dienstort
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
(1) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, hat der (die) Bedienstete keinen Anspruch auf eine Vergütung nach § 17 Abs. 1 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.
(2) Bedienstete, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, kann der Gemeindevorstand eine besondere Vergütung zuerkennen.
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