§ 212a § 212a Selbstlenkerentschädigung
In Kraft seit 01. Oktober 2009
Up-to-date
Oö. GDG 2002
Gliederung
5. HAUPTSTÜCK GEHALTSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
7. ABSCHNITT REISEGEBÜHRENRECHTLICHE SONDERBESTIMMUNGEN
§ 212a § 212a Selbstlenkerentschädigung
Für das Lenken eines Dienstkraftfahrzeugs oder eines sonstigen dienstlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs gebührt den Bediensteten eine Entschädigung je Fahrkilometer von 0,037 Euro. Für jede Person, deren Mitbeförderung mit einem solchen Kraftfahrzeug dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag je Fahrkilometer von 0,019 Euro. Einem (Einer) berufsmäßigen Dienstkraftwagenlenker (Dienstkraftwagenlenkerin) gebührt in diesen Fällen keine Entschädigung.
(Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
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