(1) Dem (Der) Bediensteten gebührt ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 0,037 Euro je Fahrkilometer (Hin- und Rückfahrt), wenn
a) die Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung - an der kürzesten Wegstrecke gemessen - mehr als 10 km beträgt und
b) er (sie) diese Wegstrecke an seinen (ihren) Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt.
(2) Der Fahrtkostenanteil, den der (die) Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), entspricht der Entschädigung für die ersten 10 und ab dem 61. Fahrkilometer je Fahrtstrecke.
(3) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags nach Abs. 1 bis 2.
(4) Der (Die) Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er (sie)
a) Anspruch auf Leistungen nach den §§ 19 und 36 Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift hat oder
b) Vergütungen für die Reisebewegung von der nächstgelegenen Wohnung zur Dienst(verrichtungs)stelle und zurück erhält.
(5) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 194 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(6) Der (Die) Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen vier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Auf eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch.
(7) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsvergütung im Sinn des § 199.
(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
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