§ 210 § 210 Sozialleistungen
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
Oö. GDG 2002
Gliederung
5. HAUPTSTÜCK GEHALTSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
6. ABSCHNITT SOZIALLEISTUNGEN UND KINDERBEIHILFE
§ 210 § 210 Sozialleistungen
(1) Der Gemeindevorstand kann zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Belange der Bediensteten Sozialleistungen wie Bezugsvorschüsse und Geldaushilfen, Schulbeihilfen und dgl. gewähren.
(2) Auf Sozialleistungen besteht kein Anspruch. Sozialleistungen können jederzeit vermindert oder eingestellt werden.
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