§ 204 § 204Entschädigung für Nebentätigkeit
In Kraft seit 01. Juli 2002
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Soweit für eine Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrags maßgebend sind, gebührt dem (der) Bediensteten eine gesonderte Entschädigung, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit vom Gemeindevorstand festzusetzen ist.
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