(1) Auf Antrag einer bzw. eines Bediensteten kann dieser bzw. diesem ein Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO 2 Emmissionswert von 0 Gramm zur persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, wobei der zu leistende Aufwandsbeitrag der bzw. des Bediensteten durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen ist (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. Der Abzug darf nicht mehr als 10 % der gebührenden Bezüge betragen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Rahmenbedingungen für die Zurverfügungstellung eines Fahrrads oder Kraftrads nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Interessen durch Verordnung festzulegen.
(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
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