§ 202 § 202Belohnung
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
(1) Bediensteten können vom Gemeindevorstand in einzelnen Fällen für außergewöhnliche Dienstleistungen Belohnungen zuerkannt werden.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung ist auf die Bedeutung der Dienstleistung Rücksicht zu nehmen.
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