§ 20 § 20Sonderregelungen
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
Wenn es im Interesse der Gemeinden gelegen und auf Grund der Besonderheiten einzelner Gruppen von Vertragsbediensteten zweckmäßig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung Sonderregelungen beschließen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
1. die besondere Funktion oder Tätigkeit oder
2. den Umfang des Beschäftigungsausmaßes oder
3. die Dauer des Dienstverhältnisses oder
4. die Aufrechterhaltung eines geregelten Dienstbetriebs.
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