§ 199 § 199Aufwandsvergütung
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
(1) Der (Die) Bedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwands, der ihm (ihr) in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwands, der einem (einer) Bediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift geregelt.
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