(1) Zeitguthaben, ausgenommen Gleitzeitguthaben, die auf Grund der Anwendung von Regelungen über die flexible Dienstzeit nach § 96 Abs. 3 entstanden sind und nicht unter die §§ 196, 197 und 198 fallen, sind, soweit sie nicht in Form von Freizeit verbraucht wurden,
1. nach zwölf Monaten ab Entstehen des Zeitguthabens oder
2. bei Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder
3. bei Tod des (der) Beamten (Beamtin) des Dienststandes oder
4. bei Beendigung des Dienstverhältnisses des (der) Vertragsbediensteten oder
5. in den übrigen Fällen bei wichtigem dienstlichen Interesse
im Verhältnis 1 : 1 abzugelten. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis gemäß § 26 Abs. 2, § 38 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Z 4 oder 5 beendet wird oder bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt des (der) Vertragsbediensteten.
(Anm: LGBl.Nr. 73/2008)
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