(1) Für Zeiträume, in denen der (die) Bedienstete
1. eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 106 oder 107 in Anspruch nimmt, oder
2. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG in Anspruch nimmt, oder
3. gegen Kürzung des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe gemäß §§ 155 und 158 dienstfreigestellt ist,
gebühren dem (der) Bediensteten abweichend vom § 194 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren gemäß § 196 Abs. 1 bis 6 und 8, § 197 Abs. 1 bis 4 und § 198. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 194 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3.
(Anm: LGBl.Nr. 73/2008)
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 194 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 194 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 gilt.
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