§ 193e § 193eSonderbestimmungen für pädagogische Assistenzkräfte
In Kraft seit 01. Januar 2025
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Pädagogische Assistenzkräfte erhalten einen Zuschlag zu ihrem Gehalt in Höhe von 169,4 Euro. Der Zuschlag ist mit Verordnung der Landesregierung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß anzupassen, wie sich der Gehalt eines Gemeindebeamten (einer Gemeindebeamtin) der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht. Der Zuschlag gebührt als Bestandteil des Monatsbezugs bzw. des Monatsentgelts monatlich, ist entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis zu aliquotieren, ist ruhegenussfähig und für die Bemessung der Sonderzahlungen wirksam.
(Anm: LGBl.Nr. 13/2023) (Anm: V. LGBl.Nr. 126/2023, 3/2025)
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