§ 187 § 187Besondere Verwendungsvoraussetzungen
In Kraft seit 10. Februar 2006
Up-to-date
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Voraussetzungen für die Betrauung mit bestimmten Aufgaben (Verwendungen), vor allem die erforderliche Vor- und Ausbildung nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse festlegen.
(2) Die Landesregierung kann hinsichtlich befristeter Einreihungen für Ausbildungszwecke festlegen, in welcher Funktionslaufbahn als Mindestverwendung der (die) jeweilige Bedienstete nach Ablauf der Ausbildungszeit zu verwenden ist, sofern das Dienstverhältnis nicht mit Fristablauf endet.
(Anm: LGBl.Nr. 13/2006)
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