§ 182 § 182 Funktionslaufbahnen
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
Oö. GDG 2002
Gliederung
5. HAUPTSTÜCK GEHALTSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
2. ABSCHNITT GEHALTSRECHTLICHE EINREIHUNG IM GEMEINDEDIENST
§ 182 § 182 Funktionslaufbahnen
Der Gemeindedienst umfasst die Funktionslaufbahnen GD 1 bis GD 25, wobei GD 1 die höchste Funktionslaufbahn darstellt.
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