Oö. GDG 2002
Gliederung
5. HAUPTSTÜCK GEHALTSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 180 § 180 Wiederaufnahme in den Dienststand
Wird ein Beamter (eine Beamtin) des Ruhestands wieder in den Dienststand aufgenommen, gebührt ihm (ihr) die gehaltsrechtliche Stellung, die er (sie) im Zeitpunkt seiner (ihrer) Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten (der Beamtin) in der Gehaltsstufe, die er (sie) anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er (sie) vor seiner (ihrer) Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für das Besoldungsdienstalter anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für das Besoldungsdienstalter wirksam gewesen ist. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden