§ 171 § 171Kürzung des MonatsbezugsDer Monatsbezug eines (einer) Bediensteten wird gekürzt:
In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date
1. als Folge einer Teilzeitbeschäftigung;
2. als Folge einer Dienstfreistellung;
3. durch eine auf „nicht entsprechend“ lautende Dienstbeurteilung;
4. als Folge einer Suspendierung bei Beamten (Beamtinnen);
5. als Folge der Gewährung einer Freistellung nach den §§ 111 und 112;
6. als Folge einer Dienstverhinderung bei Vertragsbediensteten nach § 181
7. durch Nichtablegung der Dienstausbildung nach § 174a.
(Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 2/2011)
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