§ 164 § 164 Ziel
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
Oö. GDG 2002
Gliederung
Ziel dieses Hauptstücks ist, eine für Beamte (Beamtinnen) und Vertragsbedienstete gleiche, leistungsorientierte Entlohnung sicherzustellen, die sich insbesondere an der Verwendung orientiert.
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