§ 160 § 160Pensionskasse für Vertragsbedienstete
In Kraft seit 01. Juli 2002
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(1) Die Gemeinde kann ihren Vertragsbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 Betriebspensionsgesetz (BPG) erteilen.
(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist, ist mit der Dienstnehmervertretung eine Vereinbarung im Sinn des § 3 BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten; dabei ist auf die für die Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich bestehenden Regelungen Bedacht zu nehmen. Der Arbeitgeberbeitrag zur Pensionskasse hat 1,5% des Monatsbezugs des(r) Vertragsbediensteten (§ 165 Abs. 1) zu betragen und umfasst auch die Sonderzahlungen.
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